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   VGH Bayern, 10.04.2017 - 22 ZB 16.627   

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https://dejure.org/2017,13036
VGH Bayern, 10.04.2017 - 22 ZB 16.627 (https://dejure.org/2017,13036)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.04.2017 - 22 ZB 16.627 (https://dejure.org/2017,13036)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. April 2017 - 22 ZB 16.627 (https://dejure.org/2017,13036)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 82 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3
    Klagebefugnis einer Nachbargemeinde gegen Genehmigung einer Windkraftanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Klagebefugnis einer Nachbargemeinde gegen Genehmigung einer Windkraftanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Lage des Vorhabensstandorts in einem Teilflächennutzungsplan mit Darstellungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ; Widerspruch einer Nachbargemeinde gegen die Fortgeltung dieses Teilflächennutzungsplans vor ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BayBO Art. 82 Abs. 1
    Klagebefugnis einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage; Widerspruch einer Nachbargemeinde gegen die Fortgeltung eines Teilflächennutzungsplans vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2017 - 22 ZB 16.627
    Diese Frage ist entgegen dem Vorbringen in Abschnitt II.2 der Antragsbegründung nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999) sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 (4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25) eindeutig beantworten lässt und somit die Rechtssache mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

    Sofern ein solches Projekt keine sonstigen subjektiven Rechte der "Nicht-Standortgemeinde" (z.B. deren Eigentum) auch nur möglicherweise beeinträchtigt (diesbezügliche Anhaltspunkte trägt die Antragsbegründung nicht vor), kann eine solche Gemeinde geltend machen, die Zulassungsentscheidung verletze sie deshalb in ihren Rechten, weil das Vorhaben eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten Belange auslöse, dass das in § 35 BauGB vorgesehene Entscheidungsprogramm zur Problembewältigung nicht ausreiche, sondern zu diesem Zweck ein planerischer Ausgleich erforderlich sei (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25/30 f.).

    Im Verhältnis von Gemeinden zueinander kann sich das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis einer förmlichen Planung aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ergeben (BVerwG, U.v. 1.8.2002 a.a.O. S. 31).

    Handelt es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte, so darf das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibt (BVerwG, U.v. 1.8.2002 a.a.O. S. 32).

    Die Missachtung eines solchermaßen begründeten Planungserfordernisses berührt den durch § 2 Abs. 2 BauGB erfassten Rechtskreis und verletzt dadurch die Nachbargemeinde in ihren Rechten (BVerwG, U.v. 1.8.2002 a.a.O. S. 33); sie kann in solchen Fällen die durch Verwaltungsakt erfolgte Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich mit förmlichen Rechtsbehelfen angreifen (Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 102b; Uechtritz, NVwZ 2003, 176/177).

    Ob die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt und das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) missachtet, hängt u. a. davon ab, in welcher ::0::sich das Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt (BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 25/31).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2017 - 22 ZB 16.627
    Diese Frage ist entgegen dem Vorbringen in Abschnitt II.2 der Antragsbegründung nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999) sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 (4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25) eindeutig beantworten lässt und somit die Rechtssache mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

    Zum einen ist zu diesem Zweck davon auszugehen, dass Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb gültig ist (bejahend - allerdings beschränkt auf den Prüfungsmaßstab eines "offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zu Bundesrecht" und mit der Einschränkung, dass ein solcher Widerspruch "jedenfalls nicht ohne Weiteres" vorliege - BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 181; verneinend Decker in ::0::Rn. 74; Molodovsky in Molodovsky/ Famers, BayBO, Stand August 2016, Art. 82 Rn. 62 und Rn. 70; Grünewald, DVBl 2015, 1353/1357).

    Bei Ausübung des Widerspruchsrechts der Nachbargemeinde aber bewirkt Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO wegen der in dieser Bestimmung in Verbindung mit den Einleitungsworten des Art. 82 Abs. 4 BayBO enthaltenen doppelten Verneinung, dass die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO bezeichnete Rechtsfolge zum Tragen kommt (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 183).

    Art. 82 Abs. 1 BayBO bewirkt vielmehr, dass von dieser Vorschrift erfasste Anlagen ihre Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verlieren und sich ihre Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120 und 183).

    Von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfasste Vorhaben werden damit nicht zwangsläufig unzulässig, sondern unterliegen nur deutlich strengeren Genehmigungsvoraussetzungen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120).

  • VG Ansbach, 05.07.2017 - AN 11 S 17.00474

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbargemeinde gegen Windenergieanlagen

    Sollte einer Nachbargemeinde bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ein subjektives Recht darauf zustehen, dass Windkraftanlagen nicht unter Missachtung der Rechtslage genehmigt werden, die durch einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch herbeigeführt wurde, so könnte dieses etwaige Abwehrrecht nicht weiter reichen als der objektive Regelungsgehalt dieser Vorschrift selbst (BayVGH, B. v. 10.4.2017 - 22 ZB 16.627 - juris Rn. 15 f.).
  • VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 S 20.00419

    Herstellung der Aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine

    Sollte einer Nachbargemeinde bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ein subjektives Recht darauf zustehen, dass Windkraftanlagen nicht unter Missachtung der Rechtslage genehmigt werden, die durch einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch herbeigeführt wurde, so könnte dieses etwaige Abwehrrecht nicht weiter reichen als der objektive Regelungsgehalt dieser Vorschrift selbst (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2017 - 22 ZB 16.627 - juris Rn. 15 f.).
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